Politisch exponierte Personen (PEP)

  • Definition Politisch exponierte Personen (PEP)
  • Pflichten der Bank & des Kunden
  • Zusatzinformationen für natürliche Personen

Politisch exponierte Personen (PEP)

Als sog. politisch exponierte Personen (PEP) sind gemäß § 1 Abs. 12 Geldwäschegesetz (GwG)

  • alle natürlichen Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt im In- oder Ausland auf Bundesebene ausüben , oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausgeübt haben,oder ausgeübt haben,
  • unmittelbare Familienmitglieder dieser Personen oder
  • diesen Personen bekanntermaßen nahestehende Personen

anzusehen.

Aufgrund ihrer zumeist umfangreichen Einflussmöglichkeiten und gesellschaftlichen Netzwerke werden politisch exponierte Personen vom Gesetzgeber als anfälliger dafür betrachtet, auch für die Ausübung unseriöser Tätigkeiten missbraucht zu werden.

Pflichten der Bank

Als Bank sind wir gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1a Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet in Erfahrung zu bringen, ob es sich bei ihrem Vertragspartner (Kunden) und dessen wirtschaftlich Berechtigten (soweit vorhanden) um eine politisch exponierte Person handelt. Wenn dies der Fall ist, haben wir gemäß § 15 Abs. 4 GwG zusätzliche, dem erhöhten Risiko angemessene, verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Pflichten für Sie als Kunde

Sofern Sie eine politisch exponierte Person sind, müssen wir als Bank verstärkte Sorgfaltspflichten beachten. Daher sind wir verpflichtet, Ihnen bestimmte Fragen, insbesondere zu Ihren finanziellen Verhältnissen, zu stellen.

Aus diesem Grund bitten wir Sie, das Formular Zusatzinformation im Rahmen KYC für natürliche Personen  auszufüllen und unterschrieben an uns zurückzusenden. Dieses Formular ist für jede politisch exponierte Person separat auszufüllen.

Damit wir Ihr Depot eröffnen/fortführen und gewünschte Transaktionen durchführen können, bitten wir Sie, die angefragten Informationen möglichst umgehend einzureichen.

Wir bedanken uns schon vorab für Ihre Unterstützung!

FAQ - Häufige Fragen zu PEP

Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere

  • Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
  • Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
  • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
  • Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
  • Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,
  • Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
  • Botschafter, Geschäftsträger (Diplomaten) und Verteidigungsattachés,
  • Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen,
  • Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation.

Das jeweilige vorstehende öffentliche Amt muss entweder auf nationaler Ebene eines Staates, auf Gemeinschafts- oder internationaler Ebene ausgeübt werden bzw. ausgeübt worden sein.
Öffentliche Ämter unterhalb der nationalen Ebene gelten in der Regel nur dann als wichtig, wenn deren politische Bedeutung mit ähnlichen Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar ist.

Grundsätzlich gelten auch alle solche Personen als PEP, die in der Vergangenheit ein wichtiges öffentliches Amt im In- oder Ausland auf Bundesebene ausgeübt haben. Die Bank hat so lange das für PEPs spezifische Risiko zu beachten und besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten, bis anzunehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht. Diese Besonderheit gilt gemäß § 15 Abs. 7 GwG für mindestens 12 Monate nach Ausscheiden aus diesem Amt, kann aber im Einzelfall auch länger gelten.
Welche „unmittelbaren Familienmitglieder“ fallen auch unter die PEP-Definition?
Auch unmittelbare Familienmitglieder einer Person, die ein wichtiges öffentliches Amt im In- oder Ausland auf Bundesebene ausübt oder ausgeübt hat, sind als PEP anzusehen.

Hierzu zählen:

  • Ehepartner
  • Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind
  • Kinder und deren Ehepartner und Partner
  • Eltern

Als bekanntermaßen nahestehende Person und damit ebenfalls als PEP ist jede natürliche Person anzusehen, die

  • bekanntermaßen mit einer Person, die ein wichtiges öffentliches Amt im In- oder Ausland auf Bundesebene ausübt oder ausgeübt hat, gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen und Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu dieser unterhält.
  • alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen einer Person, die ein wichtiges öffentliches Amt im In- oder Ausland auf Bundesebene ausübt oder ausgeübt hat, errichtet wurde.