Kirchensteuergesetz

Auf einen Blick

Seit Anfang 2015 sind Banken verpflichtet, für jede im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person - bei vorliegender Kirchensteuerpflicht - die Kirchensteuer automatisch abzuführen. Grundsätzlich läuft das Verfahren ohne Mitwirkung des Kunden ab. In Einzelfällen kann es jedoch vorkommen, dass wir die SteuerID erfragen.

FAQs

Wenn Sie uns Ihre Religionszugehörigkeit nicht offenlegen möchten, haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, die Kirchensteuer über Ihre Einkommenssteuererklärung zu entrichten.

Für diesen Fall können Sie gegen die Herausgabe der persönlichen Kirchensteuermerkmale direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Widerspruch, jeweils bis zum 30.06. eines Jahres, einlegen. Hierfür ist die Verwendung des amtlichen Formulars zwingend erforderlich. Das Formular finden Sie auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer".

Wenn Sie Widerspruch beim Bundeszentralamt für Steuern eingelegt haben, erhalten wir lediglich die Meldung, dass keine Kirchensteuer einzubehalten ist. Ob Sie widersprochen haben oder keiner kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehören, können wir als Bank nicht erkennen.

Aufgrund des Widerspruchs erfolgt keine Weitergabe Ihrer Kirchensteuerdaten seitens des BZSt. Ein automatischer Kirchensteuereinbehalt durch die Banken findet nicht statt.

Die Kirchensteuerpflicht entfällt damit jedoch nicht. Sie sind verpflichtet, im Fall entsprechender Erträge, Ihre Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagen zu lassen.

Um eine lückenlose Erfassung aller Kirchensteuerpflichtigen zu gewährleisten, teilt das Bundeszentralamt für Steuern Ihrem Wohnsitzfinanzamt mit, dass Sie dem Datenaustausch widersprochen haben.

Die Nutzung der Daten ist ausschließlich für steuerliche Zwecke gestattet. Die SteuerID wird dauerhaft gespeichert. Die Kirchensteuermerkmale werden jährlich aktualisiert und dann jeweils für das Folgejahr genutzt.

Sofern Sie keiner Religionsgemeinschaft angehören, wird für Sie keine Kirchensteuer einbehalten. Sie müssen dafür nicht tätig werden.