Änderung Sparer-Pauschbetrag ab 2023

Gute News für alle Anleger mit Steueransässigkeit in Deutschland: Der Sparer-Pauschbetrag (steuerliche Freibetrag), den Sie für Ihre Kapitalerträge nutzen können, erhöht sich 2023.

Wir möchten Sie über die kürzlich beschlossene Gesetzesänderung informieren, die auch Sparer entlasten sollen. Zum 1. Januar 2023 wird eine Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages in Kraft treten.

Zukünftig gelten folgende Obergrenzen:

•    Einzelpersonen bis max. 1.000 Euro (bisher 801 Euro)
•    Zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartnern bis max. 2.000 Euro (bisher 1.602 Euro)
 

Was bedeutet das für Ihren Freistellungsauftrag bei ebase:

  • Sie haben aktuell den maximalen Betrag von 801 Euro bis auf weiteres erteilt.
    Dann erhöht sich dieser Betrag automatisch auf 1.000 Euro zum 01.01.2023. Dies übernehmen wir für Sie, Sie müssen nichts dafür tun.
  • Sie haben aktuell den maximalen Betrag von 1.602 Euro bis auf weiteres erteilt.
    Dann erhöht sich dieser Betrag automatisch auf 2.000 Euro zum 01.01.2023. Dies übernehmen wir für Sie, Sie müssen nichts dafür tun.
  • Ihr Freistellungsauftrag bei uns ist aktuell niedriger als die mögliche Obergrenze.
    Dann erhöhen wir diesen zum 01.01.2023 prozentual um 24,844 %. Auch hier müssen Sie nichts unternehmen.

Möchten Sie Ihren Freistellungsauftrag anpassen? Dann können Sie dies schnell und mit wenigen Klicks in Ihrem Online-Banking unter „Meine Daten“ vornehmen.

Login

Alternativ nutzen Sie bitte das Formular „Freistellungsauftrag für Kapitalerträge“  und senden dieses ausgefüllt per Post an uns zurück.
 

   Gut zu wissen

Auf alle Kapitalerträge, die Sparer und Anleger erzielen, fällt die Abgeltungssteuer an. Mit einem Freistellungsauftrag können Sie als Anleger Ihre Bank anweisen, Ihre Kapitalerträge von der Abgeltungsteuer freizustellen, die sonst automatisch i.H.v. 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer von den Kapitalerträgen abgezogen und ans Finanzamt weitergeleitet wird. Die Nutzung des Sparer-Pauschbetrags ermöglicht es, jährlich Kapitaleinkünfte bis zu einer maximal Höhe von 1.000 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 2.000 Euro (bei zusammen veranlagten Personen) nicht versteuern zu müssen. Hinweis: Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt, muss die gesamten Kapitalerträge versteuern.