Investmentsteuerreform

Investmentsteuer-Reform im Überblick

Zum 01.01.2018 tritt das bereits im Juli 2016 beschlossene Investmentsteuerreformgesetz in Kraft. Es regelt die Besteuerung von Investmentfonds sowie ETFs (Exchange Traded Funds) auf Fonds- bzw. Anlegerebene neu.

Ziel der Investmentsteuerreform ist es, die Berechnung der steuerpflichtigen Erträge aus Investmentfonds für den Anleger einfacher und leichter nachvollziehbar zu machen.

Die bisher bekannte Abgeltungsteuer von 25 % bleibt in der bisherigen Form weiterhin bestehen. Verluste können nach wie vor mit Gewinnen verrechnet werden und bestehende Sparer-Pauschbeträge und NV-Bescheinigungen bleiben unverändert gültig.

Bislang werden in Deutschland nur die Anleger besteuert, aber nicht der Fonds. Das ändert sich zum 01.01.2018. Ab dann müssen deutsche Fonds auf inländische Erträge (Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien) Steuern in Höhe von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen.

Für Privatanleger steigt die Steuerbelastung unter dem Strich nicht. Sie erhalten einen Ausgleich über Teilfreistellungen von der Abgeltungsteuer. Die Höhe dieses steuerfreien Anteils richtet sich nach der Art des Fonds.

Der Bestandsschutz für Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, gilt bis 31.12.2017 unverändert, d. h. die bis zu diesem Stichtag aufgelaufenen Kursgewinne sind wie bisher steuerfrei. Die bestandsgeschützten Alt-Anteile gelten ab 01.01.2018 als neu angeschafft. Wertsteigerungen, die nach diesem Datum realisiert werden, unterliegen der Kapitalertragsteuer. Als Ausgleich erhalten Privatanleger für Wertsteigerungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Rahmen der steuerlichen Veranlagung ab 01.01.2018 einen Freibetrag von je 100.000 Euro.

FAQs

Bis zum 31.12.2017 erwirtschafte Wertzuwächse von Alt-Anteilen (Anschaffung vor 2009) sind auch ab 2018 weiterhin steuerfrei.

Ab 01.01.2018 sind Wertsteigerungen dieser Alt-Anteile bei einer Veräußerung steuerpflichtig. Für diese steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne besteht ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger. Das heißt: Der Anleger kann im Rahmen der Veranlagung die Veräußerungsgewinne mit dem Freibetrag verrechnen. Erst wenn der Freibetrag aufgebraucht ist, wird eine Steuer belastet.

Durch den Verkauf von Investmentfondsanteilen vor dem 01.01.2018 ergeben sich keine steuerlichen Vorteile. Es gibt keinen Grund, die Alt-Anteile noch vor 2018 zu verkaufen. Im Gegenteil: Wer die Anteile bis dahin verkauft, verschenkt zumindest Teile des Freibetrags von 100.000 Euro.

Alle Investmentfonds, die nicht den 31.12. als Fondsgeschäftsjahr haben, müssen eine Zwangsthesaurierung zum 31.12.2017 durchführen (sogenanntes Rumpfgeschäftsjahr).

Mit Kurs 02.01.2018 werden alle Investmentfondsanteile im Depot „fiktiv“ veräußert und neu angeschafft. Sie gelten damit im neuen Regime als zu diesem Zeitpunkt angeschafft. Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen (Veräußerungsgewinn, kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge) aus der Zeit bis zum 31.12.2017 werden als Datenrucksack vorgehalten und erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile besteuert.

Die fiktive Veräußerung und die fiktive Neuanschaffung geschehen automatisch im Hintergrund, ohne dass hierfür eine Umsatzabrechnung oder ein Depotauszug erstellt werden.

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden die für Privatanleger geltenden Teilfreistellungssätze bei der Ermittlung der abzuführenden Kapitalertragssteuer angewendet. Je nach Anleger und Fonds kommen unterschiedliche Teilfreistellungssätze zur Anwendung. Für Privatkunden gelten die folgenden Freistellungssätze:

  • Aktienfonds (mind. 51 % Aktienanteil) = 30 %
  • Mischonfonds (mind. 25 % Aktienanteil) = 15 %
  • Immobilienfonds (mind. 51 % inländische Immobilien) = 60 %
  • Immobilienfonds (mind. 51 % ausländische Immobilien) = 80 %

Die für betriebliche Anleger abweichenden Teilfreistellungssätze (s. Punkt “Welche Besonderheiten ergeben sich für betriebliche Anleger?“) können ausschließlich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.

Der Gesetzgeber möchte einen möglichst klaren Schnitt zwischen dem alten und dem neuen Besteuerungsregime machen. Daher werden alle Ausschüttungen ab 01.01.2018 bereits nach dem neuen Recht behandelt.

Bereits bestehende Sparer-Pauschbeträge und NV-Bescheinigungen haben weiterhin ihre Gültigkeit.

Die bisher aufwendige Thesaurierungsbesteuerung wird durch die Vorabpauschale abgelöst. Zukünftig wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder eine nur geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben, eine sogenannte Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt.

Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszins der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank orientiert und jährlich am 1. Börsentag eines Kalenderjahrs ermittelt wird. Die Vorabpauschale wir nur erhoben, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt. Auf die Vorabpauschale ist ebenfalls die jeweilige Teilfreistellung anzuwenden.

Die eventuell anfallenden Steuern auf die Vorabpauschale (ggfs. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen bzw. NV-Bescheinigungen) werden durch den Verkauf von Fondsanteilen beglichen. Die maximale Verzinsung (=max. Basisertrag) beträgt 70 % von einem zu veröffentlichenden Basiszinssatz. Die danach zu prüfende maximale Vorabpauschale (gedeckelt auf max. Basisertrag) errechnet sich aus der Wertsteigerung (inkl. Ausschüttungen).

Zur Ermittlung der effektiven Vorabpauschale sind die Ausschüttungen danach wieder abzuziehen. Sofern eine Vorabpauschale als Ertrag anfällt und nicht durch einen Freistellungsauftrag, eine NV-Bescheinigung oder einen sonstigen Freistellungsgrund freigestellt werden kann, wird die darauf entfallende Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer durch einen entsprechenden Stückeverkauf des betroffenen Investmentfonds beglichen.

Erträge aus Investmentfonds stellen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar und sind von betrieblichen Anlegern im Rahmen der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer zu deklarieren. Die für betriebliche Anleger abweichenden Teilfreistellungssätze für das Betriebsvermögen können ausschließlich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.

  • Aktienfonds (mind. 51 % Aktienanteil) = Freistellung EStG 60 % / Freistellung KStG 80 %
  • Mischonfonds (mind. 25 % Aktienanteil / max. 51 % Aktienanteil) = Freistellung EStG 30 % / Freistellung KStG 40 %
  • Immobilienfonds (mind. 51 % inländische Immobilien) = Freistellung EStG 60 % / Freistellung KStG 60 %
  • Immobilienfonds (mind. 51 % ausländische Immobilien) = Freistellung EStG 80 % / Freistellung KStG 80 %